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OLG Hamburg: Nutzung eines Werkes als Klingelton nicht ohne Zustimmung [VOLLTEXT] PDF Drucken
Geschrieben von RA Björn Gottschalkson   
Tuesday, 23 May 2006

OLG Hamburg:  Nutzung eines Werkes als Klingelton nicht ohne Zustimmung

Urteil vom 18.01.2006 (Az. 5 U 58/05)

Leitsatz 

1. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14 , 23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern (Fortführung der Senatsrechtsprechung, s. OLG Hamburg, 4. Februar 2002, 5 U 106/01, GRUR-RR 2002, 249 ).

2. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.

3. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 8 – vom 18.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung von € 30.000.- abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 25.000.- festgesetzt.



Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, einer in der Schweiz ansässigen
Gesellschaft, das Musikwerk „Rock my Life“ über das Internet als Handy-Klingelton zum
Anhören und entgeltlichen Download anzubieten. Der Kläger zu 1 ist der Komponist dieses
Werks und die Klägerin zu 2 ein Musikverlag, mit dem der Kläger zu 1 durch einen
Autorenexklusivvertrag verbunden ist.

Zwischen den Parteien ist kein Lizenzvertrag über die Nutzung des Musikwerks als Handy-
Klingelton geschlossen worden. Die Beklagte leitet ihre Rechte aus einem zwischen ihr und
der SUISA, der schweizerischen Wahrnehmungsgesellschaft für Werke der Musik,
abgeschlossenen Rahmenvertrag einerseits und aus zwischen der SUISA und der GEMA
bestehenden Repertoire-Austauschverträgen andererseits her. Insbesondere beruft sich die
Beklagte auf den im Sommer 2002 geänderten Berechtigungsvertrag, wie er zwischen den
Urhebern und der GEMA standardmäßig geschlossen wird. Dessen § 1 h ist aufgrund eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung um folgende Klausel ergänzt worden :

„Die Rechteübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als
Ruftonmelodien“.

Nach Auffassung der Beklagten kann die GEMA infolge dieser Vertragsänderung ohne
Mitwirkung der Urheber bzw. Verlage die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als
Handy-Klingelton vergeben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Urheber schon früheren
Nutzern die Verwendung ihrer Musik als Handy-Klingelton erlaubt hätten und spätere
Nutzer identische oder nur unwesentlich abgewandelte Klingeltonversionen verwendeten.

Die Kläger haben beantragt,

der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, 00; Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre)

v e r b o t e n,

Melodien und/oder Werkteile des Musikwerkes „Rock my life“ der Kläger als
Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen,
feilzuhalten, anzubieten bzw. zu bewerben.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil und begehrt
weiterhin die Abweisung der Klage. Sie macht im Wesentlichen geltend :

Zu Unrecht habe das Landgericht einen dinglichen Rechtevorbehalt der Urheber bezüglich
der Verwendung ihrer Werke als Klingelton angenommen. Dieser lasse sich weder aus dem
GEMA-Berechtigungsvertrag, den Äußerungen der GEMA, der tatsächlichen
Lizenzierungspraxis noch der Interessenlage der Urheber herleiten. Er stehe auch im
Widerspruch zu § 11 WahrnG und sei gemäß § 134 BGB unwirksam.

Die Protokollnotiz zu den Lizenzierungsverträgen der GEMA, wonach
Klingeltonverwender auch das Einverständnis der Musikverlage einholen müssten, sei erst
nach der Erweiterung des Berechtigungsvertrages in die Lizenzierungsverträge
aufgenommen worden (Zeugnis Prof. Dr. B....). Bei Erhalt der Benachrichtigung über die
Änderungen des GEMA-Berechtigungsvertrages hätten die Urheber nicht erkennen können,
dass in jedem Falle noch eine zusätzliche Lizenz der Urheber bzw. Verlage erforderlich sei.
Der Berechtigungsvertrag sei nach seinem Wortlaut eindeutig und hätte von den GEMA-
Mitgliedern nicht anders verstanden werden können, als dass auch die
Wahrnehmungsbefugnis zur Vergabe des Rechts zur Bearbeitung der Musik zu einer
Ruftonmelodie auf die GEMA übertragen worden sei.

Das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit der Frage befasst , ob die Umwandlung
eines Werks zu einem Klingelton jedenfalls dann über die GEMA-Lizenz abgedeckt sei,
wenn ein vom Urheber bereits genehmigter Handy-Klingelton ohne wesentliche
Änderungen neu eingespielt bzw. gecovert werde.

Die Lizenzierungspraxis der GEMA sei europarechtswidrig. In allen anderen europäischen
Ländern würden Klingeltonlizenzen über die jeweiligen Verwertungsgesellschaften
vergeben.

Die GEMA habe auf Anfragen nach § 10 WahrnG nach Verkündung des landgerichtlichen
Urteils die Auskunft erteilt, dass sie auch an genehmigten Handy-Klingeltonversionen die
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte wahrnehme (Zeugnis Prof. Dr. B....). Ein
Vertreter der GEMA habe bei der Messe Popkomm im September 2005 ebenfalls bestätigt,
dass bei der Verbreitung eines bereits am Markt befindlichen Klingeltons keine erneute
Lizenz der Verlage erforderlich sei. Der Verlag sei lediglich zuständig für das „ob und wie“
der Nutzung, also dafür, ob ein Lied überhaupt als Handy-Klingelton Verwendung finden
sollte und ggf. in welcher Fassung (Zeugnis H........). Auch Äußerungen der Vertreter der
GEMA in einem von der Beklagten beim DPMA angestrengten Beschwerdeverfahren gegen
die erneute Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2005 bestätigten den
Rechtsstandpunkt der Beklagten (Anlage BK 2).

Die Behauptung der Kläger im Berufungsverfahren, sie hätten der Änderung des
Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 widersprochen, sei unrichtig und auch verspätet.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil und machen ergänzend geltend : Die
Beklagte verkenne, dass die tatsächliche Lizenzierungspraxis entsprechend der
Vertragsauslegung des Berechtigungsvertrages durch das Landgericht erfolge. Schon im
Herbst 2001 sei eine Protokollnotiz zwischen den Berechtigten und der GEMA
verabschiedet worden, wonach die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Handy-
Klingelton in einem Zusammenspiel individueller und kollektiver Rechte vergeben würden.
Von da an sei diese Protokollnotiz auch schon in die Rahmenverträge mit den Nutzern
eingeflossen.

Die Kläger hätten der Änderung des Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ohnehin
widersprochen. Dies hätte die Beklagte auch unstreitig gestellt, so dass es auf die Auslegung
des Berechtigungsvertrages in der 2002 geänderten Fassung ohnehin nicht ankomme.
Dennoch hätten die Kläger auf der Grundlage der Protokollnotiz von Oktober 2001
weiterhin die Auswertung von Musikwerken als Klingelton durch die GEMA erfolgen
lassen. Am 1.3.2005 hätten nahezu alle Berechtigte – auch die Kläger - mit der GEMA
einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der dem tatsächlich praktizierten
zweistufigen Lizenzierungsverfahren entspreche (Anlage BB 1). Am 29.6.2005 sei dann der
Berechtigungsvertrag der GEMA erneut geändert und klargestellt worden, dass die GEMA
nicht die Rechte zur Bearbeitung eines Werkes zu einem Klingelton vergeben könne
(Anlage BB 2).

Die Beklagte verkenne, dass sich die Wahrnehmungsbefugnis der GEMA nur auf die
Originalwerke und werkfähige Bearbeitungen beziehe, was sich auch aus § 5 des
Berechtigungsvertrages und dem GEMA-Anmeldeformular ergebe (Anlage BB 5). Dies
seien die Umgestaltungsfassungen der Originalwerke, die als Klingelton verwendet würden,
gerade nicht. Dass die GEMA selbst nur die Rechte an den Originalwerken wahrnehmen
wolle, ergebe sich erneut aus einem aktuellen Schreiben vom 24.11.2005, mit dem ein
unberechtigter Nutzer eines Werks als Ruftonmelodie von der GEMA abgemahnt worden
sei (Anlage BB 9).

Die Praxis der GEMA verstoße auch nicht gegen europäisches Recht. Auch in anderen
europäischen Ländern würde die Verbreitung von Klingeltönen ohne Einwilligung des
Urhebers als Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts gewertet (Anlage BB 3). In
Bulgarien existiere gleichfalls eine zweistufige Lizenzierungspraxis unter Beteiligung der
Urheber.

Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze
eingereicht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung hat das Landgericht der Klage in dem angegriffenen Urteil stattgegeben.

Auch nach Auffassung des Senats können die Kläger gemäß § 97 Abs. 1 UrhG die
Unterlassung der Verwendung des Musikwerks „Rock my Life“ als Handy-Klingelton
verlangen. Im Einzelnen :

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass „Rock my Life“ ein Werk der Musik im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG ist. Diese Würdigung des Landgerichts greifen die
Parteien auch in der Berufungsinstanz nicht an.

2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass beide Kläger aktivlegitimiert sind.
Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1 folgt aus seiner Stellung als Urheber, diejenige der
Klägerin zu 2 als Verlag daraus, dass sie Inhaberin umfassender ausschließlicher
Nutzungsrechte ist und ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat, da ihr durch
eine unberechtigte Nutzung des Musikwerks als Handy-Klingelton auch eigene
Lizenzeinnahmen entgehen ( BGH GRUR 99, 984 , 985 „Laras Tochter“). Außerdem hat sie
der Kläger zu 1 zur Verfolgung seiner Rechte im Wege der Prozessstandschaft ausdrücklich
ermächtigt.

Auch die Beklagte macht in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr gegen die
Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 geltend.

3. Die Verwendung eines Musikstücks als Handy-Klingelton stellt nach der Rechtsprechung
des Landgerichts Hamburg und dieses Senats einen Eingriff in das
Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14 , 23 UrhG dar. Denn hierbei wird das
Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor
allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt,
die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-
klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers
entspricht. Vielmehr dient die Musik bei der Nutzung als Handy-Klingelton als rein
funktionales Erkennungszeichen, für das der künstlerische Gehalt, die dramaturgische
Komposition usw. des Werks nur nebensächlich sind und ein vorhandener ästhetischer
Spannungsbogen durch das „Annehmen“ des Gesprächs gerade bewusst zerstört wird (Senat
GRUR-RR 2002, 249, 251; zuvor LG Hamburg GRUR-RR 2001, 259 ). Betroffen ist
demgemäß nicht nur § 14 1.Alt. UrhG (Entstellung des Werks), nach der der Urheber einen
Eingriff in das Werk selbst als Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung verbieten kann,
sondern auch § 14 2.Alt. (andere Beeinträchtigung des Werks). Unter einer anderen
Beeinträchtigung in diesem Sinne kommen auch Nutzungsformen in Betracht, durch das
Werk indirekt betroffen ist, etwa wenn das Werk in einem die Rechte des Urhebers
verletzenden Zusammenhang präsentiert wird (s. dazu eingehend Schricker-Dietz, UrhR,
2.Aufl., § 14 Rn.23 und als Beispielsfall OLG Frankfurt GRUR 95, 215 , 216 „Springtoifel“
: Veröffentlichung von Musik auf einem Sampler mit Musikstücken aus der rechtsradikalen
Szene). Ebenso ist die Zweckentfremdung von Musik zu einem Signalton als
Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu werten, wie es in der genannten
Senatsentscheidung ausgeführt wird.

An dieser Beurteilung hält der Senat im vorliegenden Verfahren fest. Dabei kommt es nicht
entscheidend darauf an, dass polyphone Handy-Klingeltöne sich dem Originalklang eines
Werks eher annähern als monophone Töne und sich die Klangqualität der Tonwiedergabe
durch den Handy-Lautsprecher mittlerweile verbessert sein mag.

4. Hinzu kommen bei der Nutzung von Musik als Handy-Klingelton weitere Aspekte, die
unter § 14 2.Alt.UrhG fallen.

Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Musik als
Handy-Klingelton eher einer Merchandisingnutzung nahe kommt als einer normalen
Werknutzung. Als eine Merchandisingnutzung, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers
erfolgen darf, ist z.B. die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik in der
kommerziellen Werbung für andere Produkte im Hörfunk oder im Fernsehen anerkannt, so
dass für diese Art der Nutzung neben der Lizenz durch die GEMA die Einwilligung der
Urheber eingeholt wird (Hertin in KUR 04, 101, 104 und 110 m.w.N, vorgelegt als Anlage
K 13) Handy-Klingeltöne werden nicht nur zur Förderung des Absatzes von Mobiltelefonen
eingesetzt – etwa durch die Werbung mit der Vielzahl der verfügbaren Töne und ihrer
Qualität -, sondern besonders im Internet auch im Zusammenhang mit sonstigen Produkten
oder Dienstleistungen angeboten. Sie haben damit zugleich die Funktion, den Absatz dieser
Produkte und Dienstleistungen zu fördern, ebenso wie ihr eigener Absatz durch das in ihrem
Umfeld angebotenen Sortiment – z.B. Handy-Logos – gefördert werden soll. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob dies auch gerade bei der Beklagten der Fall ist, insbesondere Handy-
Klingeltöne von ihr im Zusammenhang mit Erotikangeboten vertrieben werden, wie die
Kläger erstmals in der Berufungsinstanz – und damit verspätet – behaupten. Dass es
grundsätzlich auch solche Nutzungsformen gibt, ist allerdings nicht streitig.

Jedenfalls zeigt eine Gesamtbetrachtung, dass es sich bei dem Geschäft mit den Handy-
Klingeltönen um eine Verwertungsform urheberrechtlich geschützter Musik handelt, die
sich von der ursprünglichen Werknutzung durch Konzerte, Rundfunkübertragung oder
Tonträger weit entfernt hat und je nach dem konkreten Nutzungszusammenhang die Gefahr
besteht, dass auch über die Nutzung als Signalton hinaus das Persönlichkeitsrecht des
Urhebers verletzt werden kann.

5. Das Angebot von „Rock my Life“ als Handy-Klingelton zum Anhören und Herunterladen
im Internet durch die Beklagte ist mit dem Landgericht als eine Vervielfältigung ( § 16
UrhG ) und ein öffentliches Zugänglichmachen ( § 19a UrhG ) eines unerlaubt bearbeiteten
Musikstücks zu werten . Da die Beklagte unstreitig ohne Erlaubnis der Kläger handelt,
müsste sie dartun und beweisen, dass sie das Recht zur Nutzung von dritter Seite erworben
hat (s. zur Beweislastverteilung bei dem Anspruch aus § 97 UrhG Möhring/Nicolini-Lütje,
UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 293). Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
ihr dies nicht gelungen ist.

a) Zwischen den Parteien ist allerdings nicht streitig, dass die Beklagte einen Vertrag mit
der schweizerischen Wahrnehmungsgesellschaft SUISA über die Nutzung des von dieser
wahrgenommenen Musikrepertoires als Handy-Klingelton geschlossen hat, obwohl nur ein
undatiertes und nicht unterzeichnetes Vertragsdokument vorliegt (Anlage K 19).

Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass die SUISA und die GEMA durch
Repertoireaustauschverträge miteinander in der Weise verbunden sind, dass die SUISA
auch für Deutschland in dem Umfang Rechte vergeben kann, wie sie von der GEMA
wahrgenommen werden. So versteht der Senat das Parteivorbringen, auch wenn die
Beklagte hierzu im Parallelverfahren 5 U 57/05 nur Musterverträge vorgelegt hat, ohne
konkret zu der Vertragssituation zwischen der GEMA und der SUISA vorzutragen und
schriftliche Belege einzureichen (Anlagen AG 15-18 des Parallelverfahrens 5 U 57/05 ).
Einigkeit besteht aber insoweit - und dies kann auch rechtlich nicht anders beurteilt werden
-, dass die SUISA nicht weitergehende Rechte vergeben kann, als sie der GEMA zustehen,
von der die SUISA ihre Wahrnehmungsbefugnisse ableitet. Die SUISA weist in dem mit der
Beklagten geschlossenen Vertrag im Übrigen explizit in Ziff. 5. darauf hin, dass sie nicht
über die Rechte zur Bearbeitung von Musikwerken verfüge und die Bearbeitungs- und
Persönlichkeitsrechte der Urheber vorbehalten blieben.

Schließlich ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass zwischen dem Kläger zu 1 und der
GEMA ein Berechtigungsvertrag zur Wahrnehmung der Rechte auch an dem Musikstück
„Rock my Life“ besteht.

b) Der Vertrag zwischen der Beklagten und der SUISA sieht ein Inkrafttreten für den
1.1.2002 vor (Anlage K 19, Ziff. 10 Abs. 1). Zu diesem Zeitpunkt erfasste der GEMA-
Berechtigungsvertrag die Nutzung eines Musikwerks als Handy-Klingelton unstreitig noch
nicht, wie auch der Senat in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt
hat. Die Beklagte beruft sich für den Umfang ihrer Rechte vielmehr auf die erst später,
nämlich im Sommer 2002 beschlossene Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages. Es
ist schon nicht ausreichend dargelegt, wie spätere Erweiterungen der Wahrnehmungsrechte
der GEMA der SUISA vermittelt werden und diese dann in bereits geschlossene
Lizenzverträge einfließen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden aber auch die
Änderungen des Berechtigungsvertrages im Sommer 2002 nach der zutreffenden
Auffassung des Landgerichts die GEMA nicht dazu berechtigen, die Bearbeitung eines
Musikwerks als Klingelton zu gestatten, wie noch auszuführen ist.

c) Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vortragen, dass sie der Änderung des
GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 widersprochen hätten, so dass er für sie
ohnehin nicht gelte, ist ihr Vortrag wegen Verspätung nicht mehr zuzulassen. Gründe für
die Zulassung ihres verspäteten Sachvortrags im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO haben die
Kläger nicht dargelegt . Der verspätete Vortrag ist entgegen der Meinung der Kläger auch
nicht von der Beklagten unstreitig gestellt worden (s. dazu S. 8 des Schriftsatzes vom
1.8.2005 unter Ziff. 8, Bl. 217). Dies kann auch nicht aus den Ausführungen auf S.16 unten
des Schriftsatzes vom 2.11.2005 (Bl. 258) geschlossen werden, wie die Kläger in ihrem
Schriftsatz vom 30.12.2005 meinen.

d) Soweit die Kläger weiter in der Berufungsinstanz vortragen, dass sie im März 2005 einen
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der GEMA geschlossen hätten, der das schon zuvor
praktizierte zweistufige Lizenzierungsverfahren übernehme, und dass sodann im Juni 2005
erneut eine Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages erfolgt sei, die klarstelle, dass die
Rechte zur Bearbeitung eines Musikstücks als Handy-Klingelton nicht von der GEMA
wahrgenommen würden, ist ihr Vortrag allerdings nicht verspätet, da diese Tatsachen erst
nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und somit nicht schon in erster
Instanz vorgetragen werden konnten ( § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ). Sollten diese
Vertragsänderungen im Verhältnis zwischen den Klägern und der GEMA als nachträgliche
Einschränkungen des Berechtigungsvertrages in der Fassung von Juni 2002 zu verstehen
sein, wäre es allerdings Sache der Kläger gewesen, im Einzelnen darzulegen, wie
Einschränkungen von Wahrnehmungsrechten der GEMA im Verhältnis zur SUISA
verwirklicht werden und sodann an die von der SUISA lizenzierten Vertragspartner
weitergegeben werden, die – wie die Beklagte – schon zuvor Nutzungsrechte erworben
haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag zwischen der
SUISA und der Beklagte unbefristet, allerdings kündbar abgeschlossen worden ist (Anlage
K 19, Ziff. 10 des Vertrages).

e) Indessen sind weder durch den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 1.3.2005 noch durch die
erneute Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Juni 2005 der GEMA zuvor
übertragenen Wahrnehmungsbefugnisse nachträglich wieder eingeschränkt worden. Denn
mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der GEMA auch durch die Änderung des
Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 nicht das Recht übertragen worden ist, die
Bearbeitung eines Musikstücks zu einem Handy-Klingelton zu lizenzieren. Da sie somit zu
keinem Zeitpunkt ein solches Recht besaß, konnte es auch nicht über die SUISA an die
Beklagte lizenziert werden.

Nach dem reinen Wortlaut erscheint eine Auslegung des GEMA-Berechtigungsvertrages
2002 allerdings dahingehend möglich, dass der GEMA die Wahrnehmungsbefugnis
übertragen sei, ohne Mitwirkung der Urheber die Rechte zur Verwendung eines
Musikwerks als Ruftonmelodie vergeben zu können. Zwar ist in dem hinzugefügten Passus
in § 1 h nur von einer Nutzung „der Werke“ die Rede und nicht von Werkteilen und ihrer
digitalen Bearbeitung. Nur aus dem Wortlaut des eingefügten Passus wird aber die
Rechtsauffassung der Kläger nur unzureichend deutlich, dass die GEMA die Rechte zur
Nutzung von Musik als Handy-Klingelton nicht allein wahrnehmen wollte. Daher ist die
Auffassung der Beklagten nicht von vornherein der Hand zu weisen, der Passus sei im
Sinne einer umfassenden treuhänderischen Rechtsübertragung auf die GEMA auszulegen,
denn im Jahre 2002 sei jedermann bewusst gewesen, dass die Nutzung eines Musikwerks
als Handy-Klingelton zwangsläufig eine entsprechende Kürzung und digitale Bearbeitung
umfasse.

Eine solche Auslegung des Vertrages scheitert jedoch an dem übereinstimmenden
Verständnis der Vertragspartner des Berechtigungsvertrages, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat. Die GEMA wollte die Rechte zur Nutzung eines Musikstücks als
Ruftonmelodie zum Zeitpunkt der Änderung des Berechtigungsvertrages nicht ohne
Beteiligung der Urheber wahrnehmen und hat dies ihren Mitgliedern – dazu zählt unstreitig
auch der Kläger zu 1 – zusammen mit der Mitteilung der Änderung des
Berechtigungsvertrages auch bekannt gegeben (S. 5 des GEMA-Briefs von August 2002,
Anlage K 24). Auch hatte sie unstreitig schon vor der Änderung des Berechtigungsvertrages
ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren – Vergabe der Aufführungs- und
Vervielfältigungsrechte durch die GEMA, Vergabe der Bearbeitungsrechte durch die
Urheber bzw. Verlage - bei Handy-Klingeltönen eingeführt und tatsächlich praktiziert.
Sollte der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass die
das zweistufige Lizenzierungsverfahren regelnde Protokollnotiz zu den Rahmenverträgen
mit den Handy-Klingeltonnutzern erst nach der Änderung des Berechtigungsvertrages im
Jahre 2002 eingefügt worden sei, dahin zu verstehen sein , dass die Beklagte nunmehr
bestreiten will, das zweistufige Lizenzierungsverfahren sei schon vor der Änderung des
Berechtigungsvertrages allgemein praktiziert worden, wäre ein solches Bestreiten in der
Berufungsinstanz verspätet und nicht mehr zuzulassen. Die Beklagte macht auch keine
Zulassungsgründe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO geltend.

Unstreitig hat die GEMA schließlich ihre Absicht, das bereits praktizierte zweistufige
Lizenzierungsverfahren weiterzuführen und in dieser Weise den Berechtigungsvertrag zu
ändern, auch schon vor der Übersendung des GEMA-Briefs in der einschlägigen Fachpresse
bekannt gegeben (S. Interview Geyer in der Zeitschrift „Musikmarkt“, Anlage K 14).

Vor diesem Hintergrund ist auch der Berechtigungsvertrag auszulegen, selbst wenn die
Änderung – wie die Beklagte geltend macht – jedenfalls von einem Teil der Urheber als
Vertragspartner der GEMA anders verstanden worden sein sollte, da der reine Wortlaut
auch einer anderen Auslegung zugänglich sein mag (s.o.) . Denn der GEMA-
Berechtigungsvertrag ist ein Standardvertrag für alle Mitglieder der GEMA, dessen Inhalt
entsprechend der Verfassung der GEMA als Verein in der Mitgliederversammlung
beschlossen wird und für dessen Auslegung die Erklärungen der Vertragsparteien
heranzuziehen sind, die über die hierfür üblichen Kommunikationswege des Vereins
abgegeben werden. Dies ist vorliegend der GEMA-Brief von August 2002. Darin wird den
Vertragspartnern des Berechtigungsvertrages nach Durchführung der
Mitgliederversammlung mitgeteilt, wie der eingefügte Passus zu verstehen sei und vor
welchem Hintergrund - Rechtsprechung der Hamburger Gerichte – die Änderung erfolgt sei.
Dass dies nicht dem in der Mitgliederversammlung geäußerten Willen der
Vereinsmitglieder entsprach, behauptet auch die Beklagte nicht. Wurde die
Vertragsänderung ohne Widerspruch angenommen – hiervon ist wegen der Verspätung des
nunmehr anders lautenden Vortrags der Kläger auszugehen – wurde der
Berechtigungsvertrag mit dem in dem GEMA-Brief erläuterten Inhalt geändert.

Für eine Anwendung des § 39 Abs. 2 UrhG bleibt damit entgegen der Meinung der
Beklagten kein Raum, da sich die Parteien des Vertrages über dessen Inhalt einig sind. Dies
hat das Landgericht zutreffend erkannt und dem schließt sich der Senat an (zustimmend
auch LG München, Urteil vom 20.7.2005 zum Aktz. 21 O 11289/05 , S. 10, hier vorgelegt
als Anlage BK 3 ; Klees/Lange CR 05, 684 , 687, Anlage BB 8; Von Einem ZUM 2005,
540, Anlage BB 7). Es kann mit dem Landgericht daher auch dahingestellt bleiben, ob eine
umfassende Übertragung des Rechts zur Bearbeitung eines Musikwerks als Handy-
Klingelton zur Wahrnehmung durch die GEMA überhaupt rechtlich zulässig wäre oder ob
dieses Recht dem Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht zuzurechnen ist, welches
einer pauschalen Übertragung nicht zugänglich ist (die Möglichkeit einer pauschalen
Übertragung verneint das LG München in der zitierten Entscheidung).

f) Gegen die Richtigkeit der Würdigung des Landgerichts spricht auch nicht der Umstand,
dass der Berechtigungsvertrag im Jahre 2005 erneut geändert worden ist und die nur
eingeschränkten Wahrnehmungsrechte der GEMA hinsichtlich der Nutzung von
Musikwerken als Handy-Klingeltöne nunmehr ausdrücklich in § 1 k des
Berechtigungsvertrages niedergelegt worden sind. Vielmehr ist in dieser Klarstellung nur
eine Verdeutlichung der bereits vorher vertretenen Position zu sehen, deren Notwendigkeit
sich u.a. aus Verfahren wie dem vorliegenden ergeben hat (so auch LG München in seiner
Entscheidung vom 20.7.2005, Anlage BK 3).

g) Auch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen Äußerungen
verschiedener Vertreter der GEMA im Laufe des Jahre 2005 rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Die unter das Zeugnis Prof. Dr. B........ gestellte Auskunft, die GEMA nehme
auch bei genehmigten Handy-Klingeltönen die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte
wahr, steht im Einklang mit der zweistufigen Lizenzierungspraxis, wonach die GEMA diese
Rechte in Hinblick auf ihre Rechtewahrnehmung am Ursprungswerk vergibt, aber die
Lizenzierung der jeweiligen Bearbeitung als solche nicht durch sie erfolgt.

Die unter das Zeugnis H........ gestellte Auskunft ist widersprüchlich, indem dieser einerseits
gesagt haben soll, die Nutzung bereits genehmigter Handy-Klingelton-Versionen sei ohne
Beteiligung der Verlage möglich, andererseits aber bekundet haben soll, die Verlage
entschieden über das „Ob“ und „Wie“ der Nutzung. Wer nun darüber entscheidet, ob es sich
bei einer bestimmten Version eine Klingeltons um eine identische oder unwesentlich
abweichende Fassung eines bereits lizenzierten Tons handelt, wird aus dieser Äußerung
nicht klar. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung eine solches
Statement aus September 2005 für den Umfang der Wahrnehmungsbefugnisse der GEMA
haben soll, nachdem durch die letzte Änderung des Berechtigungsvertrages im Sommer
2005 die Rechtslage im Sinne der Kläger klargestellt worden ist und der
Berechtigungsvertrag in der nunmehr geänderten Fassung die aktuell maßgebliche
Rechtsgrundlage darstellt.

Schließlich stützen auch die Ausführungen des Vertreters der GEMA in dem
Beschwerdeverfahren vor dem DPMA als Aufsichtsbehörde der GEMA (Anlage BK 2)
nicht den Vortrag der Beklagten, die Auffassung der GEMA sei eine andere als vom
Landgericht angenommen. Darin verteidigt die GEMA die neuerlichen Änderungen des
Berechtigungsvertrages im Jahre 2005 als Klarstellung der im Jahre 2002 beschlossenen
Änderung.

h) Der Vorbehalt der Urheber, die Rechte zur Bearbeitung ihrer Werke zu Ruftonmelodien
nicht auf die GEMA zu übertragen, wirkt auch dinglich im Verhältnis zu der Beklagten und
nicht nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen der GEMA und den Urhebern. Gemäß §
31 UrhG können Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt
werden. Der Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers zur Bearbeitung und Nutzung seines
Werks als Handy-Klingelton stellt eine inhaltliche Beschränkung im Sinne dieser
Bestimmung dar. Eine dingliche Beschränkung bei der Übertragung von Nutzungsrechten
ist wirksam, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit
klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt ( BGH GRUR 2001, 153 , 154 „OEM-Version“;
OLG Hamburg GRUR 91, 599 „Rundfunkwerbung“). Dass es sich bei der Bearbeitung und
Nutzung eines Musikwerks als Handy-Klingelton um eine abgrenzbare Nutzungsform in
diesem Sinne handelt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4.2.2002 im Einzelnen
ausgeführt (GRUR-RR 2002, 249). Hierauf wird Bezug genommen.

Von dieser Nutzungsart können die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüglich der
Originalwerke, die durch die Nutzung von Werkteilen als Handy-Klingelton ebenfalls
berührt werden, getrennt werden. Daher bestehen nach Auffassung des Senats jedenfalls bei
dieser Art der Nutzung keine Bedenken gegen eine Aufspaltung der Nutzungsrechte
zwischen der GEMA und den Urhebern, nämlich in die Wahrnehmungsrechte der GEMA
bezüglich Gesamtwerke - die Lizenzierung der Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und
Wiedergaberechte auch in Form eines Handy-Klingeltons - und in die aus dem
Persönlichkeitsrecht der Urheber folgenden Befugnis, die Bearbeitung und Nutzung von
Einzelpassagen aus dem Werk zu einem Handy-Klingelton zu gestatten. Eine solche
zweistufige Verwertungspraxis findet sich auch im sog. Merchandising-Bereich, nämlich
bei der Verwendung von Musik für Werbespots (§ 1 k des Berechtigungsvertrages). Der
Senat hat oben unter Ziff.4 bereits ausgeführt, dass die Nutzung von Musik als Handy-
Klingelton eher einer solchen Nutzung nahe kommt als einer normalen Werknutzung.

i) Die eingeschränkte Rechtewahrnehmung durch die GEMA steht auch nicht in
Widerspruch zu § 11 WahrnG. Der Kontrahierungszwang der GEMA kann sich immer nur
auf diejenigen Rechte beziehen, die der GEMA tatsächlich zustehen. Gerade wegen des
Kontrahierungszwangs sollen die Wahrnehmungsbefugnisse der GEMA in Zweifelsfalle
eng auszulegen sein (Schricker/Rheinbothe; UrhR, 2. Aufl., § 11 WahrnG Rn. 8). Aus § 11
WahrnG kann daher entgegen der Auffassung der Beklagte kein gesetzliches Verbot im
Sinne des § 134 BGB abgeleitet werden, bestimmte Nutzungsarten dem Urheber vertraglich
vorzubehalten. Selbst wenn man dies annähme, hätte dies nur zur Folge, dass der
Berechtigungsvertrag in der zutreffenden Auslegung des Landgerichts jedenfalls teilweise
unwirksam wäre ( § 139 BGB ), aber nicht die von der Beklagte gewünschte Folge einträte,
dass nämlich die Wahrnehmungsrechte nunmehr umfassend auf die GEMA übergegangen
wären und sodann auch für das Gebiet Deutschlands von der SUISA lizenziert werden
könnten.

j) Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige jedenfalls
insoweit keine Lizenz der Urheber, als sie nur eine „Cover-Version“ bereits genehmigter
Klingelton-Versionen anbiete bzw. ihre Version nur unwesentlich von bereits genehmigten
Versionen abwiche. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie ihre Klingeltonversionen
zum Teil selbst einspiele, zum Teil von einer Anbieterin beziehe, die einen Vertrag mit der
Klägerin zu 2 geschlossen habe und von der auch andere Klingeltonanbieter beliefert
würden, die ebenfalls ihre Klingeltonfassungen von den Musikverlagen hätten lizenzieren
lassen. Ein Vergleich der Klingeltöne der anderen Anbieter mit denen der Beklagten zeige,
dass diese weitgehend bzw. vollständig übereinstimmten (S. 2 des Schriftsatzes vom
18.11.2004, Bl. 62 und S. 3 f. des Schriftsatzes vom 14.12.2004, Bl. 120 und Anlage BK
20). Die Beklagte hat hierzu im Parallelverfahren 5 U 57/05 eine CD eingereicht, auf der
sich von ihr angebotene Klingeltonfassungen u.a. des streitgegenständlichen Titels befinden
und außerdem Einspielungen anderer Anbieter (dortige Anlage AG 19).

Dieser Vortrag lässt schon nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, welche
Version des hier allein in Rede stehenden Titels die Kläger wem gegenüber genehmigt
haben und dass dieser Titel sodann 1 : 1 von der Beklagten übernommen worden sei und
nicht neu eingespielt oder mit welchen nach Meinung der Beklagten unwesentlichen
Änderungen versehen worden sei.

Indessen kommt es hierauf auch nicht entscheidend an. Denn zutreffend hat das Landgericht
festgestellt, dass sich eine Beschränkung des nach dem Willen der Vertragspartner des
Berechtigungsvertrages geltenden umfassenden Zustimmungsvorbehalts der Urheber für die
Nutzung auch von solchen Handy-Klingeltönen, die bereits an Dritte lizenziert seien, nicht
feststellen lasse. In der Tat hätte insoweit eine ausdrückliche Beschränkung erwartet werden
können, denn eine „Zwangslizenz“, wie sie das Gesetz für Tonträger kennt ( § 42a UrhG ),
stellt eine gesetzliche Ausnahme zu der auch im Urheberrecht geltenden grundsätzlichen
Vertragsfreiheit dar.

Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation auch, dass die Beurteilung, wann eine
identische Version als Klingelton genutzt wird bzw. nur unwesentliche Abweichungen einer
bereits genehmigten Version vorliegen , im Einzelfall durchaus schwierig sein kann und
derartige Fragen typischerweise nicht zum Aufgabenbereich der GEMA gehören.
Dementsprechend sieht der Rahmenvertrag zwischen der GEMA und den Nutzern vor, dass
diese die Frage der Lizenzierung unter dem Gesichtspunkt des Urheberpersönlichkeitsrechts
mit den Musikverlagen direkt und ohne Beteiligung der GEMA klären sollen (Ziff.5 der
Protokollnotiz zur Rahmenvereinbarung, Anlage K 18). Es ist nichts dazu vorgetragen, dass
die GEMA eine Rückmeldung der Urheber oder Verlage erhält, welche
Klingeltonfassungen wem gegenüber genehmigt seien und welche nicht, so dass sie bei
zukünftigen Nutzeranfragen die Identität angefragter Klingeltonfassungen mit bereits
genehmigten Fassungen überprüfen könnte. Auch dies spricht für die Richtigkeit der
Vertragsauslegung durch das Landgericht, dass für jede Nutzung als Handy-Klingelton eine
Zustimmung des Urheber bzw. des betroffenen Verlages eingeholt werden muss.

Ferner besteht bei einer derartigen Art der Nutzung auch ein anerkennenswertes Interesse
des Urhebers daran, den Nutzerkreis durch das Erfordernis einer Lizenz personell zu
beeinflussen sowie das Umfeld zu kennen, in dem der Klingelton angeboten wird. Dieses
Interesse besteht selbst dann, wenn er eine identische oder ähnliche Klingelton-Version
einem anderen Nutzer bereits lizenziert haben mag. Denn auch wenn eine bestimmte
Fassung durch einen bestimmten Nutzer bereits genehmigt ist, kann eine Nutzung durch
eine andere Person oder ein anderes Unternehmen in anderem Zusammenhang durchaus das
Persönlichkeitsrecht des Urhebers beeinträchtigen. Auf die Ausführungen zu Ziff. 4 wird
erneut Bezug genommen.

Dass dabei wirtschaftliche Motive eine Rolle spielen, im Zweifel sogar im Vordergrund des
zweistufigen Lizenzierungsverfahrens stehen, verkennt der Senat ebenso wenig wie das
Landgericht. Diese sind aber nicht minder die Triebfeder des Geschäfts mit den Handy-
Klingeltönen, das sich die Bekanntheit urheberrechtlich geschützter Musik zunutze macht.

k) Ebenso wenig wie das Landgericht vermag der Senat zu erkennen, dass die zweistufige
Lizenzierungspraxis bei den Handy-Klingeltönen gegen Europäisches Recht verstieße.

Betroffen sein könnte Art.49 EG (freier Dienstleistungsverkehr), denn vorliegend geht es
um die unkörperliche Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken durch
öffentliches Zugänglichmachen im Internet; für die unkörperliche Verwertung wendet der
EUGH nicht die von der Beklagte genannten Vorschriften über den freien Warenverkehr
gemäß Art. 28 ff. EG an (Loewenheim/Loewenheim , Handbuch des Urheberrechts, § 55
Rn. 9; EUGH GRURInt 83, 175, 176 „Le Boucher II“). Es gelten aber die Ausnahmen der
Warenverkehrsfreiheit gemäß Art.30 EG entsprechend für die Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs (Loewenheim a.a.O.; EUGH a.a.O.). Nach Art.30 EG stehen
Bestimmungen der Freiheit des Warenverkehrs nicht entgegen, die u.a. zum Schutze des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; dazu gehört auch das
Urheberrecht als geistiges Eigentum (Loewenheim a.a.O. Rn.4).

Die §§ 14 , 23 UrhG , die durch die Verwendung eines Musikstücks als Handy-Klingelton
betroffen sind, enthalten Regelungen zum Schutze des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der
EUGH hat in der Phil-Collins-Entscheidung anerkannt, dass es den spezifischen Gegenstand
der nationalen Rechtsvorschriften des Urheberrechts darstelle, den Schutz der
Persönlichkeitsrechte und der wirtschaftlichen Rechte ihrer Inhaber zu gewährleisten. Der
Schutz der Persönlichkeitsrechte ermögliche es den Urhebern und ausübenden Künstlern
insbesondere, sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes
zu widersetzen, die ihrer Ehre oder ihrem Ruf nachteilig sein könnte. Das Urheberrecht und
die verwandten Schutzrechte hätten außerdem wirtschaftlichen Charakter, da sie die
Befugnis vorsähen, das Inverkehrbringen des geschützten Werkes kommerziell,
insbesondere in Form von Lizenzen , die gegen Zahlung einer Vergütung erteilt würden, zu
nutzen (GRURInt 94, 280, 282 unter Ziff. 20). Der Verwirklichung dieser Rechtsposition
dient auch das vorstehend streitige zweistufige Lizenzierungsverfahren.

Im Übrigen deutet die von den Klägern eingereichte Entscheidung eines französischen
Gerichts (Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 7.11.2003, Anlage BB 3),
welche Urhebern von Musikwerken für die unlizenzierte Nutzung ihrer Werke als Handy-
Klingeltöne Schadensersatz zuspricht, darauf hin, dass die Rechtslage in Frankreich ähnlich
wie in Deutschland beurteilt wird. Vergleichbares scheint für das englische Recht zu gelten :
Auf der von der Beklagten im Parallelverfahren 5 U 59 /05 als Anlage BK 6 auszugsweise
eingereichten Homepage der englischen Verwertungsgesellschaft MCPS/ CRS zu den
„Mobile ringtones“ heißt es unter der Überschrift „What is not covered by the license ?“ u.a.
„The license does not in any way waive the moral rights of the composer or writer of any
musical work“. Das bedeutet, dass mit der Lizenz der Wahrnehmungsgesellschaft nicht auf
die Persönlichkeitsrechte der Urheber verzichtet wird. Mit den „moral rights“ ist nämlich im
Englischen das Urheberpersönlichkeitsrecht gemeint (Schricker/ Dietz, UrhR, 2. Aufl., vor
§§ 12 ff. Rn. 21). Der Vortrag der Beklagten, in allen anderen Europäischen Ländern
könnten die Rechte zur Nutzung von Musikwerken allein über die
Verwertungsgesellschaften erworben werden, ist demgegenüber unsubstantiiert.

Schließlich würde selbst ein Verstoß des zweistufigen Lizenzierungsverfahrens gegen
Europäisches Recht nicht die von der Beklagten erwünschte Rechtsfolge auslösen, nämlich
die uneingeschränkte Wahrnehmungsbefugnis der GEMA zur Vergabe von
Nutzungsrechten für Musikwerke zur Verwendung als Handy-Klingeltöne. Vielmehr hätte
ein Verstoß gegen Art.49 EG die jedenfalls teilweise Unwirksamkeit des
Berechtigungsvertrages hinsichtlich der Wahrnehmungsrechte der GEMA für die Nutzung
von Werken als Ruftonmelodien gemäß §§ 134 , 139 BGB zur Folge, d.h. der GEMA
würden überhaupt keine Wahrnehmungsbefugnisse bezüglich dieser Nutzungsart zustehen,
auch nicht bezüglich der Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte (s. Palandt-Heinrichs,
BGB, 65. Aufl., § 134 Rn. 3 m.w.N.).

Die Ausführungen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen gaben keine
Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Im Übrigen vermag der
Senat auch bezüglich der nachgereichten Anlage BK 4 nicht zu erkennen, dass sie die
Rechtsauffassung der Beklagten zur „Cover-Version“ stützt. Auf die Anfrage des Betreibers
von Sport-Websites, ob ihr die GEMA Klingeltonversionen lizenzieren könne, die auf
bereits vorhandenen Klingeltonportalen angeboten würden, verweist die GEMA bezüglich
des Urheberpersönlichkeitsrechts bzw. der Einholung des Bearbeitungsrechts auf die
Rechteinhaber und hat zugleich Kopien dieses Schreibens an die betreffenden Verlage und
ihre Anwälte geschickt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass die GEMA bei der
Übernahme bereits vorhandener Klingeltonversionen durch einen Nutzer das zweistufige
Lizenzierungsverfahren nicht anwenden wolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO , diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO . Wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Angelegenheit hat der Senat die Revision zugelassen, § 543 ZPO .




 
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