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Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Post" und "Turbopost" PDF Drucken
Geschrieben von RA Björn Gottschalkson   
Thursday, 10 November 2005
Das Landgericht Düsseldorf hatte über eine Klage der Deutschen Post zu entscheiden. Die Deutsche Post begehrte, dass ein kleinerer Konkurrent aus dem Brandenburgischen Neuruppin die eigene Kennzeichnung Turbo-Post nicht weiter verwendet.

Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 2a O 104/05) wies die Klage mit Urteil vom 21.09.2005 ab.

 

Die mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 GMV bzw. § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken bzw. dem klägerischen Unternehmenskennzeichen und dem angegriffenen Zeichen "Turbo P.O.S.T." bzw. "turbo-post" fehlt.

[..]

Der Begriff "Post" ist von Hause aus rein beschreibend. Es handelt sich im allgemeinen Sprachgebrauch um einen beschreibenden Begriff für Brief- und Paketsendungen und Beförderungsleistungen. Der Verkehr verwendet dazu Ausdrücke wie zum Beispiel in "per Post", "postalisch", "private oder Geschäftspost", "Postbote", und zwar unabhängig davon, welches Unternehmen diese Dienstleistungen tatsächlich ausführt. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Verkehr den Begriff "Post" in allen seinen Varianten noch immer verwendet, obwohl inzwischen umfassende Kenntnis darüber besteht, dass das Postwesen privatisiert ist und eine Vielzahl von Konkurrenzunternehmen existieren. Es ist von daher zweifelhaft, ob "Post" von Hause aus überhaupt durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

 

Im Ergebnis reichte die eigene Markenkraft nicht aus, die Untersagung der Geschäftsbezeichnung bzw. Domainnutzung der Gegenseite zu verlangen.

 
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