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Mit Urteil vom 18. Januar 2006 (Az: 5 U 58/05) hat das OLG Hamburg entschieden, dass es der Beklagte unterlassen muss, eine Melodie des Kläger als Handyklingelton zu vervielfältigen. Das OLG Hamburg hält die Zweckentfremdung der Melodie für einen Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Die Verwendung eines Musikstücks als Handy-Klingelton stellt nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg und dieses Senats einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Denn hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers entspricht. Vielmehr dient die Musik bei der Nutzung als Handy-Klingelton als rein funktionales Erkennungszeichen, für das der künstlerische Gehalt, die dramaturgische Komposition usw. des Werks nur nebensächlich sind und ein vorhandener ästhetischer Spannungsbogen durch das „Annehmen“ des Gesprächs gerade bewusst zerstört wird ( Senat GRUR-RR 2002,249,251; zuvor LG Hamburg GRUR-RR 2001,259 ). Betroffen ist demgemäß nicht nur § 14 1.Alt. UrhG ( Entstellung des Werks ), nach der der Urheber einen Eingriff in das Werk selbst als Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung verbieten kann, sondern auch § 14 2.Alt. ( andere Beeinträchtigung des Werks ). Unter einer anderen Beeinträchtigung in diesem Sinne kommen auch Nutzungsformen in Betracht, durch das Werk indirekt betroffen ist, etwa wenn das Werk in einem die Rechte des Urhebers verletzenden Zusammenhang präsentiert wird ( s. dazu eingehend Schricker-Dietz, UrhR, 2.Aufl., § 14 Rn.23 und als Beispielsfall OLG Frankfurt GRUR 95,215, 216 „Springtoifel“ : Veröffentlichung von Musik auf einem Sampler mit Musikstücken aus der rechtradikalen Szene ). Ebenso ist die Zweckentfremdung von Musik zu einem Signalton als Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu werten, wie es in der genannten Senatsentscheidung ausgeführt wird. Weiterhin geht das OLG davon aus, dass eine Genehmigung der GEMA nicht die Erlaubnis der Urheber für diesen Einsatz entfallen läßt Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nutzung von Musik als Handy-Klingelton eher einer Merchandisingnutzung nahe kommt als einer normalen Werknutzung. Als eine Merchandisingnutzung, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen darf, ist z.B. die Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik in der kommerziellen Werbung für andere Produkte im Hörfunk oder im Fernsehen anerkannt, so dass für diese Art der Nutzung neben der Lizenz durch die GEMA die Einwilligung der Urheber eingeholt wird ( Hertin in KUR 04, 101, 104 und 110 m.w.N, vorgelegt als Anlage K 13 ) |