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BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit |
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Geschrieben von RA Björn Gottschalkson
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Wednesday, 09 November 2005 |
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2005 (2 AZR 581/04) entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch dann erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat.
Intensive Internetnutzung verletzt Pflichten aus Arbeitsvertrag Der Arbeitnehmer verletzt mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Der fristlos gekündigte Kläger war seit 1985 bei der späteren Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten u.a. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Der Kläger räumte auch ein, dass er das Internet privat nutzte und auch auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugriff. Fristlose Kündigung In der Folgezeit wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, der Arbeitnehmer suchte Schutz vor dem Arbeitsgericht. In den ersten Instanzen hatte der Arbeitnehmer hinsichtlich der Kündigung wegen der privaten Internetnutzung noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht erkannte nunmehr im Grundsatz die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung an. Umfang der Nutzung und Schäden des Arbeitgebers sind zu berücksichtigen Ob im Einzelfall sofort eine fristlose Kündigung erfolgen kann, soll unter anderem davon abhängen, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten dem Arbeitgeber ein Imageverlust erlitten hat. Je nach Umfang muss der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung den Arbeitnehmer durch eine arbeitsrechtliche Abmahnung warnen. |